Bauverträge werden allein nach dem Werkvertragsrecht des BGB beurteilt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Viele Vorschriften des BGB sind jedoch nicht zwingend, sie können daher durch vertragliche Regelungen verändert werden. Dies kann sowohl durch Einzelvertrag als auch durch AGB wie die VOB/B geschehen. Wird die VOB/B vereinbart, so werden hierdurch einzelne Bestimmungen im BGB durch abweichende Regelungen ersetzt, während andere von der VOB/B nicht berührt werden und parallel zu dieser gelten. Bei der Verwendung der VOB/B durch öffentliche Auftraggeber werden neben der VOB/B regelmäßig noch weitere Bedingungen, wie etwa ZVB und BVB, vereinbart, mit denen die Regelungen der VOB/B ergänzt werden. Der Inhalt dieser ergänzenden Regelungen ist teilweise in der VOB/A vorgegeben.
Wesentliche Abweichungen der VOB/B vom Werkvertragsrecht des BGB sind insbesondere:
Die VOB/B enthält gegenüber dem BGB einige formelle Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers. Wenn diese Formalien nicht beachtet werden, droht Rechtsverlust.
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