Als Bauvertrag bezeichnet man den Vertrag zwischen einem Auftraggeber (Bauherr, Besteller) und einem Auftragnehmer (Unternehmer) über die Erbringung von Bauleistungen. Hierbei kann es sich um die Erstellung eines schlüsselfertigen Neubaus, einzelner Teile hiervon (z.B. des Rohbaus), Umbauten, Renovierungsarbeiten oder um sonstige Leistungen (Maurer-, Malerarbeiten, Installation, Heizungsbau etc.) handeln. Auftragnehmer von Leistungen einzelner Gewerke sind vielfach Handwerksbetriebe.
Für den Abschluss eines Bauvertrags bestehen keine Formvorschriften, so dass er auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden kann. Auch heute noch werden viele Bauverträge per Handschlag abgeschlossen. Sofern der Bauvertrag mit dem Verkauf eines Grundstücks zusammenhängt, bedarf er der notariellen Beurkundung.
Grundlage des Bauvertrages kann entweder nur das BGB sein oder ergänzend die VOB/B, sofern diese wirksam vereinbart ist.
Hauptpflicht des Unternehmers ist, sofern die VOB/B nicht vereinbart ist, die mangelfreie Herstellung des Werks (§§ 631, 633 BGB). Die geschuldete Leistung sollte möglichst genau festgelegt werden, etwa durch Bezugnahme auf eine Baubeschreibung, Pläne oder ein Leistungsverzeichnis.
Hauptpflicht des Bestellers ist die Entrichtung der Vergütung. Ist eine Abrede hierüber nicht getroffen und eine kostenlose Leistung nicht zu erwarten, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 BGB).
Der Besteller ist verpflichtet, das mangelfrei hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 BGB). Der Werklohn wird bei Abnahme des Werkes fällig (§ 641 BGB). Meist sind aber vorher Abschlagszahlungen geschuldet (§ 632a BGB oder nach Vereinbarung).
Liegt ein Mangel vor, so kann der Besteller nach Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung bis zur Mangelbeseitigung verweigern (Zurückbehaltungsrecht), und zwar mindestens in Höhe des Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (§ 641 Absatz 3 BGB).
Ferner hat der Besteller bei Vorliegen eines Mangels die in § 634 BGB genannten Rechte:
Nach dem Gesetz kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für den geschuldeten Werklohn verlangen (§§ 648, 648a BGB). Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634a BGB.
Umgekehrt wird auch vereinbart, dass der Unternehmer dem Besteller Sicherheit für die vertragsgerechte Ausführung der Leistung zu stellen hat oder dass nach Abnahme ein Teil des Werklohns für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einbehalten wird (Sicherheitseinbehalt), sofern nicht der Unternehmer eine Bankbürgschaft zur Sicherung etwaiger Nacherfüllungsansprüche übergibt.
Je nach vertraglicher Vereinbarung bzgl. des Preises sind folgende Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden:
Je nach Umfang des Auftrages des/der beauftragten Unternehmer sind folgende Unternehmereinsatzformen zu unterscheiden:
Nicht vorgesehene Leistungen sind gesondert zu vergüten, (§ 2 Nr.6 VOB/B). Wird in Bauverträgen die VOB/B gegenüber Verbrauchern unverändert verwendet, oder gegenüber Unternehmern mit Abweichungen, so unterliegen sämtliche §§ der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB) der Inhaltskontrolle durch die Gerichte (§ 307 BGB).
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