Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränken.
In Deutschland ist das Nachbarrecht in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Im einzelnen geht es um folgende Regelungen:
Art.124 EGBGB bringt zum Ausdruck, dass die §§ 906 ff. BGB nicht abschließend sind. Zumeist finden sich die ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften in den Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB).
Von dem privaten Nachbarrecht ist das öffentliche Nachbarrecht zu unterscheiden. Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere §§ 31- 35 BauGB, Abstandflächenvorschriften der Landesbauordnungen) ergeben sich subjektive Rechte des Einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke. Wichtige Teile des Nachbarrechts sind von jeher örtlichen Gebräuchen unterworfen. Heute hat im Wesentlichen nur Bayern kein Nachbarrechtsgesetz; es finden sich einige Regelungen zum privaten Landesnachbarrecht im dortigen Ausführungsgesetz zum BGB.
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